Schutzfristen

Schutzfristen – Sperrfristen – Benutzungsbeschränkungen

Für die nichtamtliche Nutzung unterliegen die Kirchenbücher und deren Mikroverfilmungen sowie andere kirchliche Aktenbestände Benutzungsbeschränkungen.

Die Sperrfristen für die verschiedenen Amtshandlungen betragen für

  • Taufen 90 Jahre,
  • Konfirmationen 75 Jahre
  • Trauungen 70 Jahre
  • Bestattungen 30 Jahre.

Auskünfte aus Kirchenbüchern, die den oben aufgeführten Sperrfristen unterliegen, können erteilt werden, sofern eine entsprechende Berechtigung nachgewiesen wurde. Einzelne Einträge können  für Vorfahren in direkter Linie (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern etc.) durch die Sachbearbeiter der Kirchenbuchstelle herausgesucht und Kopien oder Auszüge angefertigt werden.

Um Kopien oder Auszüge von Einträgen anderer Personen zu erhalten, muss eine schriftliche Einwilligung der Betroffenen oder ihrer direkten Nachkommen vorgelegt werden.

Zur Erbenermittlung in gesperrten Kirchenbüchern muss die Bestallung des Amtsgerichts bzw. eine entsprechende Vollmacht vorliegen oder die Erlaubnis der direkten Nachkommen.

Wissenschaftler können Sondergenehmigungen  für die Nutzung gesperrter Akten beim Leiter des Archives, Dr. Wolfgang Krogel, schriftlich beantragen.

Der umfangreiche Bestand 55 (Pressearchiv) kann uneingeschänkt genutzt werden, da sämtliche Artikel bereits veröffentlicht worden sind.