Sperrfristen

Die Sperrfristen für die verschiedenen Amtshandlungen betragen bei

  • Taufen 90 Jahre
  • Konfirmationen 75 Jahre
  • Trauungen 70 Jahre
  • Bestattungen 30 Jahre

Auskünfte aus Kirchenbüchern, die den oben aufgeführten Sperrfristen unterliegen, können jedoch erteilt werden, sofern eine entsprechende Berechtigung nachgewiesen wurde.

Für Vorfahren in direkter Linie (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern etc.) können einzelne Einträge durch die Sachbearbeiter der Kirchenbuchstelle herausgesucht und Kopien oder Auszüge angefertigt werden.

Um Kopien oder Auszüge von Einträgen anderer Personen zu erhalten, muss eine schriftliche Einwilligung der Betroffenen oder ihrer direkten Nachkommen vorgelegt werden.

Zur Erbenermittlung in gesperrten Kirchenbüchern muss die Bestallung des Amtsgerichts bzw. eine entsprechende Vollmacht vorliegen oder die Erlaubnis der direkten Nachkommen.